III. Beitragsordnung
§8
Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt. Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
Nach folgender EURO-Einkommensstaffel sind monatlich mindestens zu entrichten:
| Bruttoeinkünfte
monatlich – Mindestbeitrag monatlich |
||
| A B C D |
bis 2.600 EURO 2.601 bis 3.600 EURO 3.601 bis 4.600 EURO über 4.600 EURO |
8,00
EURO 12,00 EURO 18,00 EURO 24,00 EURO |
In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende
Gliederungen für die Stufe A höhere Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe D,
jedoch keine von der Beitragsstaffel nach unten abweichenden Mindestbeiträge
festlegen.
(3) Der Vorstand der Gliederung, die die
Beitragshoheit ausübt,
ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag,
- für Rentner,
- für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
- für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
- für Wehr- oder Ersatzdienstleistende,
- sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,
abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen.
(4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die
abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
Auf Antrag des
Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.
§9
Entrichtung der Beiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch
unaufgefordert im voraus
zu leisten.
(2) Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird,
anzugeben.
(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an den Landesverband
oder an eine nachgeordnete Gliederung ist nicht statthaft.
§10
Anspruch auf Mitgliedsbeiträge
(1) Die Erhebung und Vereinnahmung der Beiträge (Beitragshoheit)
erfolgt durch die Kreisverbände. Grundsätzlich verbleiben die
eingenommenen
Beiträge diesen Verbänden. Das aus der Beitragshoheit abgeleitete Recht der
Beitragsvereinnahmung kann auf andere Gliederungen delegiert werden.
(2) Übergeordnete Verbände (LV) oder Untergliederungen (OV) des die
Mitgliedsbeiträge
erhebenden Verbandes (KV) haben Anspruch auf
Mitgliedsbeitragsanteile.
(3) Das satzungsmäßig zuständige Organ des erhebenden Verbandes entscheidet über
die Abführung von Anteilen an seine Untergliederungen.
(4) Die Parteitage der übergeordneten Gliederungen entscheiden über den
Mitgliedsbeitragsanteil, der an sie abzuführen ist.
(5) Die Kreisverbände führen als anteiligen Mitgliedsbeitrag pro Monat und
Mitglied Euro 2,50 an den Landesverband ab. Die Beitragsumlage erfolgt
quartalsweise.
(6) Grundlage für die Berechung der Beiträge an den Landesverband ist die
jeweils zum letzten Quartalsende bei der Landesgeschäftsstelle fortgeschriebene
Mitgliederzahl. Am Ende jedes Kalenderjahres sind die Mitgliederzahlen eines
jeden Kreisverbandes von diesem an den Landesverband zu
melden und die bei der
Landesgeschäftsstelle fortgeschriebenen Mitgliederzahlen
gegebenenfalls zu
korrigieren.
§11
Finanzrückflüsse an die Kreisverbände
Die Kreisverbände werden zu 50% an den Rücklaufmitteln für den Landesverband nach dem Parteiengesetz aus dem Aufkommen von Spenden an die Kreisverbände beteiligt.
§12
Verletzung der Beitragspflicht
(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als
zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung
erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.
(2) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen
rückständig ist.
(3) Die Ausübung des Mitgliederstimmrechts in Mitgliederversammlungen ist
abhängig von der Erfüllung der Beitragsverpflichtung.
(4) Die Delegierten der Kreisverbände können ihr Stimmrecht auf dem
Landesparteitag nur ausüben, wenn die Kreisverbände die Beiträge an den
Landesverband für die Zeit bis zum vorletzten Quartalsende vor dem
Landesparteitag abgeführt haben.
§13
Prüfung der Beitragszahlung
Der Landesschatzmeister oder sein Beauftragter sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Beitragsordnung in den Kreisverbänden in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
§14
Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen
Die Kreisverbände geben sich durch ihre Parteitage eigene Finanz- und Beitragsordnungen. Sie müssen mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser Ordnung übereinstimmen und können auf sie verweisen.

